Ein großer Teil der Gebrauchtwagen, die Händler einkaufen, kommt von Privatleuten. Die stellen keine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, also gibt es beim Einkauf auch keine Vorsteuer zum Abziehen. Würde der Händler beim Weiterverkauf trotzdem 19 % auf den vollen Preis zahlen, wäre derselbe Wert doppelt besteuert. Genau das verhindert die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG: Umsatzsteuer fällt nur auf die Marge an, die der Händler aufschlägt.
- Bei der Differenzbesteuerung zahlen Sie Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis.
- Sie gilt, wenn Sie das Auto ohne Umsatzsteuer gekauft haben – typisch von Privatleuten oder von Händlern, die selbst differenzbesteuert verkaufen.
- Die Steuer steckt in der Marge: bei 19 % sind das 19/119 der Differenz.
- Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein; der Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ ist Pflicht.
- Eine negative Marge mindert keine anderen Verkäufe: jedes Fahrzeug wird einzeln gerechnet.
- Beim Einkauf im EU-Ausland hängt die Steuer davon ab, wie der Verkäufer das Auto verkauft – differenzbesteuert oder mit Umsatzsteuer.
1. Wann die Differenzbesteuerung gilt
Die Regel ist für Wiederverkäufer gedacht, also für Händler, die gewerbsmäßig mit Gebrauchtwagen handeln. Sie greift, wenn beim Einkauf keine Umsatzsteuer geschuldet oder nicht gesondert ausgewiesen war. In der Praxis sind das vor allem diese Fälle:
- Ankauf von Privatpersonen.
- Ankauf von Kleinunternehmern, die keine Umsatzsteuer ausweisen.
- Ankauf von anderen Händlern, die das Fahrzeug selbst differenzbesteuert verkaufen – auch aus einem anderen EU-Land.
- Ankauf von Unternehmen, die das Auto ohne Vorsteuerabzug angeschafft hatten und steuerfrei verkaufen.
Nicht anwendbar ist sie, wenn Sie das Auto mit ausgewiesener Umsatzsteuer gekauft haben – etwa von einem Leasinggeber oder einem Händler, der regelbesteuert verkauft. Dann ziehen Sie die Vorsteuer ab und verkaufen mit vollem Steuersatz. In Inseraten erkennen Sie den Unterschied meist am Vermerk „MwSt. ausweisbar“ – solche Fahrzeuge sind für Händler mit Vorsteuerabzug interessant, aber eben nicht differenzbesteuert.
2. So rechnen Sie die Steuer aus der Marge
Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis. Diese Differenz ist ein Bruttobetrag: Die Umsatzsteuer steckt bereits darin. Bei einem Steuersatz von 19 % beträgt sie 19/119 der Marge, also rund 15,97 %.
- Einkaufspreis vom Privatmann: 10.000 €.
- Verkaufspreis an den Kunden: 12.500 €.
- Marge (brutto): 2.500 €.
- Darin enthaltene Umsatzsteuer: 2.500 € × 19/119 = 399,16 €.
- Marge nach Steuer: 2.100,84 €.
Wichtig für die Kalkulation: Reparaturen, Aufbereitung oder Transport erhöhen nicht den Einkaufspreis im Sinne des § 25a. Die Differenz rechnet sich aus dem reinen Einkaufs- und Verkaufspreis. Die Vorsteuer aus Werkstatt- und Aufbereitungsrechnungen können Sie aber ganz normal abziehen.
Jedes Fahrzeug wird einzeln betrachtet. Verkaufen Sie ein Auto unter Einkaufspreis, ist die Bemessungsgrundlage null; den Verlust können Sie nicht mit der Marge eines anderen Fahrzeugs verrechnen. Die sogenannte Gesamtdifferenz ist nur für Gegenstände bis 500 € Einkaufspreis erlaubt und spielt bei Autos praktisch keine Rolle.
3. Was auf die Rechnung muss
Bei differenzbesteuerten Verkäufen darf die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden – sonst schulden Sie sie zusätzlich aus dem vollen Preis. Auf die Rechnung gehört stattdessen ein Hinweis auf die Sonderregelung, üblich ist „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ (§ 14a Abs. 6 UStG). Der Käufer kann aus einer solchen Rechnung keine Vorsteuer ziehen; für gewerbliche Kunden ist das ein Punkt, den Sie im Verkaufsgespräch ansprechen sollten.
Sie können bei jedem Verkauf auf die Differenzbesteuerung verzichten und regelbesteuert verkaufen, zum Beispiel wenn ein gewerblicher Käufer Vorsteuer ziehen möchte. Dann zahlen Sie 19 % auf den vollen Verkaufspreis, ohne dass Ihnen beim Einkauf eine Vorsteuer gegenübersteht – das lohnt sich nur, wenn der Preis das auffängt.
4. Einkauf im EU-Ausland
Für grenzüberschreitende Käufe innerhalb der EU kommt es darauf an, wie der Verkäufer das Fahrzeug verkauft:
- Verkauft ein Händler aus einem anderen EU-Land differenzbesteuert, gibt es keinen innergemeinschaftlichen Erwerb. Sie kaufen ohne ausgewiesene Steuer und können selbst wieder differenzbesteuert verkaufen.
- Verkauft er regelbesteuert, liefert er in der Regel steuerfrei an Ihre USt-IdNr.; Sie versteuern den Erwerb in Ihrem Land und ziehen die Steuer im gleichen Zug als Vorsteuer ab. Beim Weiterverkauf gilt dann der volle Steuersatz.
- Neue Fahrzeuge im Sinne des Umsatzsteuerrechts – höchstens sechs Monate alt oder höchstens 6.000 km gelaufen – werden immer im Bestimmungsland besteuert, auch beim Kauf von Privatleuten.
Alle EU-Länder kennen eine Differenzbesteuerung für Gebrauchtwagen, unter eigenem Namen und eigener Norm: in Österreich § 24 UStG 1994, in den Niederlanden die Margeregeling (Art. 28b Wet OB 1968), in Frankreich der Régime de la marge (Art. 297 A CGI), in Italien der Regime del margine (Art. 36 D.L. 41/1995), in Polen die Procedura marży (Art. 120 ustawy o VAT), in Tschechien der Zvláštní režim pro použité zboží (§ 90 zákona o DPH).
5. Was das für Ihren Einkauf heißt
Die Differenzbesteuerung macht Fahrzeuge von Privatleuten für Händler attraktiv: Auf 2.500 € Marge fallen knapp 400 € Steuer an, während ein regelbesteuerter Verkauf zum selben Preis deutlich mehr kosten würde, wenn Sie beim Einkauf keine Vorsteuer hatten. Gleichzeitig ist die Marge Ihre einzige Stellschraube – jeder Euro, den Sie beim Einkauf sparen, erhöht sie direkt.
Deshalb lohnt es sich, Privatangebote früh zu sehen und vor dem Anruf zu wissen, was das Auto im Markt wert ist. CarFalke zeigt zu jedem Inserat auf mobile.de, AutoScout24 und Kleinanzeigen den Marktwert aus vergleichbaren Angeboten, das Einkaufspotenzial und ob ein privater Verkäufer oder ein Händler anbietet.



